29. Januar 2015

Mehr­wert­steuer-Paket der EU

Mit dem Mehr­wert­steuer-Paket der EU werden zum 1.1.2015 Ände­rungen beim Ort von Dienst­leis­tungen voll­zogen. So werden elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tungen aus den Berei­chen Tele­kom­mu­ni­ka­tion, Rund­funk und elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tungen an Privat­per­sonen in der EU in dem Wohn­sitz­staat der Privat­person der Umsatz­steuer unter­liegen.

Im Ausland tätige Unter­nehmen dürfen ihren EU-Privat­kunden daher ab 2015 keine deut­sche Umsatz­steuer mehr berechnen. Der Prozess soll dabei durch das soge­nannte Mini-One-Stop-Shop(MOSS)-Verfahren verein­facht werden.

Ort der „sons­tigen Leis­tung“ Nach der Neure­ge­lung ist der Wohn­sitzort der Privat­per­sonen für Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­leis­tungen, Rund­funk- und Fern­seh­leis­tungen und bei auf elek­tro­ni­schem Weg erbrachten Leis­tungen der Ort der sons­tigen Leis­tung. Nach dem soge­nannten Verbrauchs­land­prinzip wird der Umsatz dann im Land des Verbrauchs besteuert.

Verbrauchs­land­prinzip Diese Rege­lungen werden Unter­nehmen betreffen, die an Privat­per­sonen leisten. Während die Leis­tungen bisher an ihrem Sitz steu­erbar waren, ist zukünftig das Wohn­sitz­land des Privat­kunden entschei­dend. Ein deut­scher Unter­nehmer mit elek­tro­ni­schen Dienst­leis­tungen für private Verbrau­cher in anderen EU-Ländern hat seine Umsätze nach der früheren Rechts­lage in seiner deut­schen Umsatz­steu­er­erklä­rung berück­sich­tigen können. Zukünftig müssten die Umsätze grund­sätz­lich in jedem einzelnen Land, in dem er Leis­tungen an private Endver­brau­cher erbringt, erklärt werden. Hier greift das MOSS-Verfahren, das diesen Vorgang verein­fa­chen soll.

Leis­tungen an Privat­per­sonen Die Neure­ge­lung umfasst Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­leis­tungen, Rund­funk- und Fern­seh­dienst­leis­tungen sowie auf elek­tro­ni­schem Weg erbrachte Dienst­leis­tungen. Hierzu zählen:

  • Bereit­stel­lung von Websites, Webhos—ting, Fern­war­tung von Programmen und Ausrüs­tungen. Hierzu gehören z. B. die auto­ma­ti­sierte Online-Fern­war­tung von Programmen, die Fern­ver­wal­tung von Systemen, das Online-Data-Warehousing (Daten­spei­che­rung und -abruf auf elek­tro­ni­schem Weg), Online-Bereit­stel­lung von Spei­cher­platz nach Bedarf.
  • Bereit­stel­lung von Soft­ware und deren Aktua­li­sie­rung. Hierzu gehört z. B. die Gewäh­rung des Zugangs zu oder das Herun­ter­laden von Soft­ware (wie z. B. Beschaf­fungs- oder Buch­hal­tungs­pro­gramme, Soft­ware zur Virus­be­kämp­fung) und Updates, Banner­blo­cker (Soft­ware zur Unter­drü­ckung der Anzeige von Webban­nern), Herun­ter­laden von Trei­bern (z. B. Soft­ware für Schnitt­stellen zwischen PC und Peri­phe­rie­ge­räten wie z. B. Drucker), auto­ma­ti­sierte Online-Instal­la­tion von Filtern auf Websites und auto­ma­ti­sierte Online-Instal­la­tion von Fire­walls.
  • Bereit­stel­lung von Bildern, wie z. B. die Gewäh­rung des Zugangs zu oder das Herun­ter­laden von Desktop-Gestal­tungen oder von Fotos, Bildern und Bild­schirm­scho­nern.
  • Bereit­stel­lung von Texten und Infor­ma­tionen. Hierzu gehören z. B. E-Books und andere elek­tro­ni­sche Publi­ka­tionen, Abon­ne­ments von Online-Zeitungen und Online-Zeit­schriften, Web-Proto­kolle und Website-Statis­tiken, Online-Nach­richten, Online-Verkehrs­in­for­ma­tionen und Online-Wetter­be­richte, Online-Infor­ma­tionen, die auto­ma­tisch anhand spezi­fi­scher vom Leis­tungs­emp­fänger einge­ge­bener Daten etwa aus dem Rechts- und Finanz­be­reich gene­riert werden (z. B. regel­mäßig aktua­li­sierte Börsen­daten), Werbung in elek­tro­ni­schen Netzen und Bereit­stel­lung von Werbe­plätzen (z. B. Banner­wer­bung auf Websites und Webpages).
  • Bereit­stel­lung von Daten­banken, wie z. B. die Benut­zung von Such­ma­schinen und Inter­net­ver­zeich­nissen.
  • Bereit­stel­lung von Musik (z. B. die Gewäh­rung des Zugangs zu oder das Herun­ter­laden von Musik auf PC, Mobil­te­le­fone usw. und die Gewäh­rung des Zugangs zu oder das Herun­ter­laden von Jingles, Ausschnitten, Klin­gel­tönen und anderen Tönen).
  • Bereit­stel­lung von Filmen und Spielen, einschließ­lich Glücks­spielen und Lotte­rien. Hierzu gehören z. B. die Gewäh­rung des Zugangs zu oder das Herun­ter­laden von Filmen und die Gewäh­rung des Zugangs zu auto­ma­ti­sierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elek­tro­ni­sche Netze laufen und bei denen die Spieler räum­lich vonein­ander getrennt sind.
  • Bereit­stel­lung von Sendungen und Veran­stal­tungen aus den Berei­chen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissen­schaft und Unter­hal­tung. Hierzu gehört z. B. der Web-Rund­funk, der ausschließ­lich über das Internet oder ähnliche elek­tro­ni­sche Netze verbreitet und nicht gleich­zeitig auf herkömm­li­chen Weg ausge­strahlt wird.
  • Erbrin­gung von Fernunterrichtsleis­tungen. Hierzu gehört z. B. der auto­ma­ti­sierte Unter­richt, der auf das Internet oder ähnliche elek­tro­ni­sche Netze ange­wiesen ist, auch sog. virtu­elle Klas­sen­zimmer. Dazu gehören auch Arbeits­un­ter­lagen, die vom Schüler online bear­beitet und anschlie­ßend ohne mensch­li­ches Eingreifen auto­ma­tisch korri­giert werden.
  • Online-Verstei­ge­rungen (soweit es sich nicht bereits um Webhos­ting-Leis­tungen handelt) über auto­ma­ti­sierte Daten­banken und mit Daten­ein­gabe durch den Leis­tungsempfänger, die kein oder nur wenig mensch­li­ches Eingreifen erfor­dern (z. B. Online-Markt­platz, Online-Einkaufsportal);
  • Inter­net­ser­vice-Pakete, die mehr als nur die Gewäh­rung des Zugangs zum Internet ermög­li­chen und weitere Elemente umfassen (z. B. Nach­richten, Wetter­bericht, Reise­infor­ma­tionen, Spiel­foren, Webhos­ting, Zugang zu Chat­lines usw.).

MOSS-Verfahren Nach dem MOSS-Verfahren wird es dem Unter­nehmen ermög­licht, die Umsätze in dem EU-Staat zu erklären, in dem es ansässig ist. Es wird also vermieden, dass es sich in allen EU-Ländern, in denen seine Privat­kunden ansässig sind, umsatz­steu­er­lich regis­trieren und dort lokale Umsatz­steu­er­erklä­rungen abgeben muss. Voraus­set­zung ist, dass sich der Unter­nehmer für das MOSS-Verfahren regis­trieren lässt. Zusätz­lich zu Umsatz­steuer-Voranmel­dung und Zusam­men­fas­sender Meldung (ZM) muss der Unter­nehmer dann vier­tel­jähr­liche Erklä­rungen über die erzielten Umsätze über­mit­teln. Inner­halb von 20 Tagen nach Ablauf des Besteue­rungs­zeit­raums (Quartal) hat der EU-Unter­nehmer eine beson­dere Erklä­rung mit folgendem Inhalt abzu­geben:

  • die im Besteue­rungs­zeit­raum ausge­führten Umsätze, für die die Sonder­re­ge­lung gilt (aufge­glie­dert nach dem jewei­ligen EU-Mitglieds­staat, in dem sie erbracht wurden),
  • den Gesamt­be­trag der entspre­chenden Steuer (aufge­glie­dert nach Steu­er­sätzen), sowie die anzu­wen­denden Umsatz­steu­er­sätze und
  • die Gesamt­steu­er­schuld.

In Deutsch­land wird das Bundes­zen­tralamt für Steuern (BZSt) zuständig sein.