8. Mai 2013

Die kalte Progres­sion

Häufig wird die Frage gestellt: Was bedeutet eigent­lich „kalte Progres­sion“. Der Begriff ist dabei immer wieder in der Diskus­sion. Nach­fol­gender Artikel gibt eine Defi­ni­tion des Begriffs „kalte Progres­sion“ und einen Über­blick über das Gesetz zum Abbau der kalten Progres­sion, welches am 01.02.2013 beschlossen wurde.

Defi­ni­tion. Das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium defi­niert den Begriff „kalte Progres­sion“ wie folgt: „Kalte Progres­sion ist die Bezeich­nung für eine Steu­er­mehr­be­las­tung, die dann eintritt, wenn Lohn­stei­ge­rungen ledig­lich zu einem Infla­ti­ons­aus­gleich führen und gleich­zeitig die Einkom­men­steu­er­sätze nicht der Infla­ti­ons­rate ange­passt werden.

Durch den progres­siven Einkom­men­steu­er­tarif wird für jeden über dem Grund­frei­be­trag verdienten Euro ein höherer Steu­er­satz fällig – das Real­ein­kommen sinkt.“

Die Folge ist, dass z. B. bei einer drei­pro­zen­tigen Gehalts­er­hö­hung die Steu­er­be­las­tung um 4 % steigen kann. Das hieraus resul­tie­rende Netto-Plus entspricht daher deut­lich nicht der Gehalts­er­hö­hung. Es kann sogar unter­halb der Infla­ti­ons­rate liegen, so dass der Real­lohn und damit die tatsäch­liche Kauf­kraft gesunken ist.

Im Ergebnis nimmt damit die wirt­schaft­liche Leis­tungs­fä­hig­keit trotz Lohn­stei­ge­rung nicht zu. Folge der kalten Progres­sion ist eine Erhö­hung der Steu­er­be­las­tung. Die kalte Progres­sion wird daher auch als heim­liche Steu­er­erhö­hung bezeichnet.

Der Staat profi­tiert endlich über­pro­por­tional von Lohn­stei­ge­rungen zum Ausgleich der Infla­tion. Gehalts­er­hö­hungen von ca. 2 % glei­chen gerade die Infla­tion aus, der Steu­er­pflich­tige unter­liegt jedoch einem höheren Steu­er­satz.

Gesetz zum Abbau der kalten Progres­sion. Der Bundesrat ist am 01.02.2013 den Empfeh­lungen des Vermitt­lungs­aus­schusses vom 12.12.2012 gefolgt. Dieser hatte nach mona­te­langen Verhand­lungen das Vermitt­lungs­ver­fahren zum Gesetz zum Abbau der kalten Progres­sion mit einem Eini­gungs­vor­schlag abge­schlossen:

Der Grund­frei­be­trag steigt hier­nach in zwei Schritten: Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 Euro, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 Euro. Der Eingangs­steu­er­satz von 14 % bleibt unver­än­dert. Auch der Höchst­steu­er­satz in Höhe von 42 % wurde nicht ange­tastet. Die Geset­zes­än­de­rung trat damit rück­wir­kend zum 01.01.2013 in Kraft.

Die ursprüng­lich vorge­se­hene Anpas­sung des gesamten Tarif­ver­laufs, die den Effekt der kalten Progres­sion beschränken sollte, wurde jedoch nicht umge­setzt. Es bleibt dabei auch nach über 30 Jahren Diskus­sion – so eine häufige Begriffs­ver­wen­dung – bei den Mängeln im Steu­er­tarif.