27. März 2013

Einfuhr­um­satz­steuer

Bei der Einfuhr­um­satz­steuer handelt es sich um eine Steuer, die vom Zoll bei der Einfuhr von Waren aus Dritt­län­dern erhoben wird. Die Einfuhr­um­satz­steuer ist mit der Umsatz­steuer, die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbrin­gung von Dienst­leis­tungen im Inland bzw. bei Liefe­rungen inner­halb der Euro­päi­schen Gemein­schaft anfällt, vergleichbar. Die Einfuhr­um­satz­steuer ist im Ergebnis eine beson­dere Erhe­bungs­form der Umsatz­steuer.

Die von der Umsatz­steuer des Ausfuhr­landes entlas­tete Ware wird im Gegenzug mit der Einfuhr­um­satz­steuer des Einfuhr­landes belastet. Durch diese Einfuhr­be­steue­rung wird verhin­dert, dass die einge­führten Waren ohne Umsatz­steuer an den Endver­brau­cher gelangen. Dadurch, dass sie bei der Einfuhr entsteht, wird sie im Gegen­satz zur Umsatz­steuer von der Zoll­ver­wal­tung erhoben. Hierbei ist es uner­heb­lich, ob die Einfuhr durch ein Unter­nehmen oder durch eine Privat­person erfolgt.

Geltungs­be­reich. Der Einfuhr­um­satz­steuer unter­liegt die Einfuhr von Gegen­ständen aus einem Dritt­land in das Inland. Das „Inland“ umfasst dabei das Staats­ge­biet der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen und der Insel Helgo­land. Einfuhren aus Büsingen bzw. Helgo­land in das Inland unter­liegen somit der deut­schen Einfuhr­um­satz­steuer, Liefe­rungen in diese Gebiete werden als steu­er­freie Ausfuhr­lie­fe­rung behan­delt.

Für die Abgren­zung, ob eine einfuhr­um­satz­steu­er­pflich­tige Einfuhr aus einem Dritt­land oder ein umsatz­steu­er­pflich­tiger inner­ge­mein­schaft­li­cher Erwerb vorliegt, bedarf es der genauen Fest­le­gung des Gemein­schafts­ge­biets. Für die Erhe­bung der Einfuhr­um­satz­steuer ist in Deutsch­land die Zoll­ver­wal­tung, also das Haupt­zollamt, für den inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb dagegen die Landes­fi­nanz­be­hörden, also das Finanzamt, zuständig. Der Begriff des Gemein­schafts­ge­biets im Sinne des Umsatz­steu­er­ge­setzes ist grund­sätz­lich iden­tisch mit dem Zoll­ge­biet der Gemein­schaft.

Bemes­sungs­grund­lage. Bemes­sungs­grund­lage für die Erhe­bung der Einfuhr­um­satz­steuer ist grund­sätz­lich der Zoll­wert, und zwar einschließ­lich even­tu­eller Einfuhr­ab­gaben, Zöllen und anderer Verbrauch­steuern; die Bemes­sungs­grund­lage ist jedoch – wie auch sonst im Umsatz­steu­er­recht üblich – aber eine Netto­be­mes­sungs­grund­lage, d. h. die zu zahlende Einfuhr­um­satz­steuer bildet keinen Teil der Bemes­sungs­grund­lage. Für die Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­lage finden also maßgeb­lich die jewei­ligen Vorschriften über den Zoll­wert aus dem Zoll­kodex Anwen­dung.

Steu­er­be­frei­ungen. Für die steu­er­pflich­tige Waren­ein­fuhr gelten die glei­chen Steu­er­sätze wie für Umsätze im Inland. Für bestimmte Waren kommt jedoch eine Steu­er­be­freiung in Betracht. Von der Erhe­bung der Einfuhr­um­satz­steuer befreit sind hier­nach alle Gegen­stände, deren Liefe­rung auch im Inland keiner Umsatz­steuer unter­liegt. Diese Waren sollen bei ihrer Einfuhr nicht höher belastet werden als gleich­ar­tige Inlands­waren. Umfasst sind z. B. Aktien oder Brief­marken.

Darüber hinaus werden zur Erleich­te­rung des grenz­über­schrei­tenden Waren­ver­kehrs durch Rechts­ver­ord­nungen weitere Steu­er­be­frei­ungen fest­ge­legt. Diese gelten z. B. für Gegen­stände erzie­he­ri­schen, wissen­schaft­li­chen oder kultu­rellen Charak­ters. Aus Verein­fa­chungs­gründen wird zusätz­lich von der Fest­set­zung der Einfuhr­um­satz­steuer in
Baga­tell­fällen abge­sehen.

Vorsteu­er­abzug. Fällt bei einem Unter­nehmer Einfuhr­um­satz­steuer an, die er für umsatz­steu­er­pflich­tige Zwecke verwendet, kann er die Einfuhr­um­satz­steuer als Vorsteuer abziehen. Hier­durch wird eine system­wid­rige Mehr­fach­be­las­tung mit Umsatz­steuer vermieden. Zum Vorsteu­er­abzug sind nur Unter­nehmen berech­tigt. Abziehbar als Vorsteuer ist auch die Einfuhr­um­satz­steuer, die der Unter­nehmer bei der Waren­ein­fuhr aus Nicht-EU-Staaten an das Zollamt entrichtet hat.

Die Voraus­set­zungen für den Vorsteu­er­abzug der Einfuhr­um­satz­steuer hat der Unter­nehmer grund­sätz­lich durch einen zoll­amt­li­chen Beleg oder einen zoll­amt­lich beschei­nigten Ersatz­beleg nach­zu­weisen. Bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren ATLAS abwi­ckelt werden, kann dieser Nach­weis bei Bedarf durch einen Ausdruck des elek­tro­nisch über­mit­telten Bescheids über die Einfuhr­ab­gaben in Verbin­dung mit einem Beleg über die Zahlung der Einfuhr­um­satz­steuer entweder an die Zoll­be­hörde oder einen Beauf­tragten (z.B. Spedi­teur) geführt werden.

Steu­er­satz. Der Regel­steu­er­satz bei der Einfuhr beträgt 19% der Bemes­sungs­grund­lage und ermä­ßigt sich auf 7% bei bestimmten Waren, wie z. B. Lebens­mittel oder
Bücher.

Steu­er­schuldner. Schuldner der EUSt ist der Anmelder, der die Zoll­an­mel­dung im eigenen Namen abgibt oder für dessen Namen die Anmel­dung abge­geben wird.